Statuten des Badminton Club Biel/Bienne
vom 29. Mai 2026 (Stand: 22. April 2026)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Name
¹ Unter dem Namen Badminton Club Biel/Bienne wird ein Club auf unbestimmte Zeit gegründet, der sich nach den vorliegenden Statuten und den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet.
1.2. Sitz
¹ Der Sitz des Clubs befindet sich am Wohnort des amtierenden Präsidenten oder der amtierenden Präsidentin.
1.3. Zugehörigkeit und übergeordnete Regeln
¹ Der Badminton Club Biel/Bienne ist Mitglied von Swiss Badminton und der Association Ouest de Badminton (AOB).
² Die Statuten und Reglemente der Badminton World Federation (BWF), von Swiss Badminton, ihrer zuständigen Organe und Kommissionen sowie der Association Ouest de Badminton (AOB) sind für den Badminton Club Biel/Bienne und seine Mitglieder verbindlich.
2. Ziele und Grundsätze
2.1. Ziel des Clubs
¹ Der Badminton Club Biel/Bienne hat sich zum Ziel gesetzt, den Badmintonsport sowohl im Freizeit- als auch im Wettkampfbereich zu fördern und weiterzuentwickeln.
² Zu diesem Zweck organisiert der Club Trainingseinheiten, Wettkämpfe und andere sportliche oder gesellige Aktivitäten, die die Ausübung und die Entwicklung des Badmintonsports fördern.
2.2. Werte und Ethik im Sport
¹ Als Mitglied von Swiss Badminton unterstehen der Club und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren ergänzenden Dokumenten.
2.3. Zuständigkeit in Disziplinarfragen
¹ Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
² Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.
2.4. Integrität und Fair Play
¹ Die Clubmitglieder betreiben fairen Badminton.
² Sie enthalten sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen und befolgen die entsprechenden Vorschriften in den Reglementen der Badminton World Federation sowie im Ethik-Statut von Swiss Olympic.
2.5. Führungsprinzipien
¹ Der Club setzt in seiner Organisation und Tätigkeit die Grundsätze einer verantwortungsvollen und transparenten Führung um.
² Er sorgt insbesondere dafür:
-
die Transparenz der Entscheidungen und der wesentlichen Informationen des Clubs zu gewährleisten;
-
die Beteiligung der Mitglieder am Clubleben zu fördern;
-
die Gleichbehandlung und Vielfalt innerhalb seiner Organe zu fördern;
-
Interessenkonflikte und regelwidrig Verhalten zu vermeiden.
3. Mitglieder
3.1. Mitgliederkategorien
¹ Der Club umfasst folgende Mitgliederkategorien:
-
Aktivmitglieder;
-
Juniorenmitglieder;
-
Freitagsclub-Mitglieder;
-
Passivmitglieder;
-
Ehrenmitglieder.
3.2. Aufnahme
¹ Jede natürliche Person kann die Aufnahme in den Club beantragen.
² Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, in der Regel über das dafür vorgesehene Anmeldeformular. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
³ Bei aktiven Mitgliedern kann der Vorstand verlangen, dass diese zunächst an mehreren Trainingseinheiten teilnehmen, bevor über die Aufnahme entschieden wird.
⁴ Gegen den Beschluss des Vorstands kann bei der Generalversammlung Einspruch eingelegt werden.
3.3. Rechte der Mitglieder
¹ Aktivmitglieder, Juniorenmitglieder und Freitagsclub-Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Generalversammlung.
² Passivmitglieder und Ehrenmitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
³ Die Teilnahmebedingungen an den Trainings werden vom Vorstand festgelegt.
3.4. Mitwirkung der Mitglieder
¹ Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich aktiv am Clubleben zu beteiligen und dem Vorstand oder der Generalversammlung gemäss den Bestimmungen dieser Satzung Vorschläge zu unterbreiten.
3.5. Pflichten der Mitglieder
¹ Die Clubmitglieder verpflichten sich:
-
die vorliegenden Statuten sowie interne Reglemente einzuhalten;
-
sich an die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands zu halten;
-
sich entsprechend den von Swiss Olympic anerkannten sportlichen und ethischen Werten zu verhalten;
-
nach ihren Möglichkeiten zum guten Funktionieren und zu den Aktivitäten des Clubs beizutragen.
² Aktivmitglieder und Juniorenmitglieder sind verpflichtet, bei der Organisation von sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs mitzuwirken.
3.6. Mitgliederbeiträge
¹ Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
² Der Vorstand kann der Generalversammlung Anpassungen der Mitgliederbeiträge entsprechend den Bedürfnissen des Clubs vorschlagen.
³ Der Club kann zudem für bestimmte Aktivitäten oder Leistungen gesonderte Beiträge erheben.
3.7. Beendigung der Mitgliedschaft
¹ Die Mitgliedschaft endet:
-
durch Austritt;
-
durch Ausschluss;
-
durch Tod.
² Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3.8. Ausschluss
¹ Der Vorstand kann ein Mitglied insbesondere in folgenden Fällen ausschliessen:
-
Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge;
-
schwere Verletzung der Statuten oder Reglemente des Clubs;
-
Verhalten, das den Interessen oder dem Ruf des Clubs schadet.
² Der Ausschlussbeschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
³ Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Generalversammlung Einspruch einlegen.
3.9. Verpflichtungen nach dem Austritt
¹ Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder bleiben verpflichtet, ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club bis zum tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft zu erfüllen.
3.10. Datenschutz
¹ Der Club bearbeitet die Personendaten seiner Mitglieder gemäss den geltenden Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
² Personendaten der Mitglieder werden nur im Rahmen der Clubaktivitäten verwendet und können den zuständigen Sportverbänden übermittelt werden, soweit dies für die Organisation sportlicher Aktivitäten erforderlich ist.
3.11. Trainerinnen und Trainer
¹ Die Trainerinnen und Trainer des Clubs werden vom Vorstand ernannt.
² Trainerinnen und Trainer, die ausschliesslich als Trainer tätig sind und nicht als Mitglieder an den sportlichen Aktivitäten teilnehmen, sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit.
³ Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Trainerinnen und Trainer können in einem internen Reglement oder in einem Pflichtenheft festgelegt werden.
4. Organisation des Clubs
4.1. Organe des Clubs
¹ Die Organe des Clubs sind:
-
die Generalversammlung;
-
der Vorstand;
-
die Revisionsstelle.
² Organ übt die in diesen Statuten festgelegten Kompetenzen aus.
4.2. Organisationsgrundsätze
¹ Der Club ist nach den Grundsätzen der Transparenz, Verantwortung und Mitwirkung der Mitglieder organisiert.
² Die Organe des Clubs üben ihre Funktionen im Interesse des Clubs aus und achten auf die Einhaltung der Statuten, der internen Reglemente sowie der anwendbaren Bestimmungen der Sportorganisationen, denen der Club angehört.
4.3. Transparenz und Information
¹ Der Club sorgt für eine transparente Information seiner Mitglieder.
² Zu diesem Zweck werden den Mitgliedern die wichtigsten Unterlagen des Clubs zugänglich gemacht, insbesondere:
-
die Statuten;
-
die Organisationsstruktur des Clubs;
-
die Protokolle der Generalversammlung;
-
die genehmigten Jahresrechnungen;
4.4. Verantwortung der Organe
¹ Die Mitglieder der Organe des Clubs üben ihre Funktionen mit der gebotenen Sorgfalt und im Interesse des Clubs aus.
² Sie achten auf die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen, die für den Club gelten.
5. Generalversammlung
5.1. Grundsatz
¹ Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
² Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern gemäss dieser Satzung zusammen.
5.2. Ordentliche Generalversammlung
¹ Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal jährlich auf Einberufung des Vorstands zusammen. Sie findet in der Regel im Mai statt.
² Die Einladung zur Generalversammlung wird den Mitgliedern mindestens acht Tage im Voraus zugestellt und enthält die Traktandenliste.
5.3. Ausserordentliche Generalversammlung
¹ Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:
-
auf Beschluss des Vorstandes;
-
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
² In dem Antrag sind die Gründe für die Einberufung sowie die zu behandelnden Themen anzugeben.
³ In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, die Generalversammlung innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen.
5.4. Stimmrecht
¹ Aktivmitglieder, Juniorenmitglieder und Freitagsclub-Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Generalversammlung.
² Passivmitglieder und Ehrenmitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
5.5. Vorsitz der Versammlung
¹ Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident des Clubs oder, im Verhinderungsfall, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
5.6. Beschlüsse
¹ Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
5.7. Anträge der Mitglieder
¹ Mitglieder, die der Generalversammlung einen Antrag vorlegen möchten, müssen den Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung darüber informieren.
5.8. Befugnisse der Generalversammlung
¹ Die Generalversammlung übt insbesondere folgende Befugnisse aus:
-
die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Vorstands zu wählen;
-
die Revisoren zu wählen;
-
die Höhe der Beiträge festzulegen;
-
die Jahresrechnung zu genehmigen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen;
-
Ehrenmitglieder zu ernennen;
-
über Beschwerden gegen die Entscheidungen des Vorstands zu entscheiden;
-
die Statuten zu ändern;
-
über die Auflösung des Clubs und die Verwendung des Vermögens zu entscheiden.
5.9. Protokoll
¹ Über die Beratungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.
² Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewahrt und den Mitgliedern in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
5.10. Abwesenheit bei der Generalversammlung
¹ Mitglieder, die aus triftigem Grund nicht an der Generalversammlung teilnehmen können, sind verpflichtet, den Vorstand vorab darüber zu informieren.
6. Vorstand
6.1. Zusammensetzung
¹ Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, insbesondere:
-
eine Präsidentin oder ein Präsident;
-
eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident;
-
eine Sekretärin oder ein Sekretär;
-
eine Kassiererin oder ein Kassierer;
-
sowie weiteren Funktionen, die für das reibungslose Funktionieren des Clubs erforderlich sind.
² Die genauen Funktionen werden vom Vorstand festgelegt.
6.2. Wahl und Amtsdauer
¹ Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
² Eine Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen Generalversammlung.
³ Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds sollte in der Regel zwölf Jahre nicht überschreiten beziehungsweise sechzehn Jahre, wenn mindestens eine Amtsperiode als Präsidentin oder Präsident ausgeübt wurde.
6.3. Interne Organisation
¹ Der Vorstand organisiert sich selbstständig und verteilt die verschiedenen Aufgaben unter seinen Mitgliedern.
² Er kann Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen, um spezifische Bereiche der Tätigkeit des Clubs zu behandeln.
6.4. Kompetenzen
¹ Der Vorstand ist für die allgemeine Leitung des Clubs zuständig und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung.
² Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
die Aktivitäten des Clubs zu leiten;
-
Trainings, Wettkämpfe und Veranstaltungen zu organisieren;
-
die Finanzen des Clubs zu verwalten;
-
den Club gegenüber Behörden und Sportverbänden zu vertreten;
-
Mitglieder gemäss den Statuten aufzunehmen und auszuschliessen.
6.5. Interessenkonflikte und die Annahme von Geschenken
¹ Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
² Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Clubs aus.
³ Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten oder die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
⁴ Betrifft der Interessenkonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, so orientiert diese seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
⁵ Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
⁶ Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Club stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
6.6. Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
¹ Jedes Geschlecht soll, soweit möglich, mit mindestens 40 % der Mitglieder des Vorstandes vertreten sein.
7. Revisionsstelle
7.1. Wahl
¹ Die Generalversammlung wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren.
² Die Revisorinnen und Revisoren werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind nicht unmittelbar wiederwählbar.
7.2. Unabhängigkeit
¹ Die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren dürfen während ihrer Amtsdauer nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
² Sie üben ihre Funktion unabhängig aus.
7.3. Aufgaben
¹ Die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des Clubs und kontrollieren die Führung der Buchhaltung.
² Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor, dem eine Empfehlung zur Genehmigung der Jahresrechnung und zur Entlastung des Vorstands beigefügt ist.
8. Finanzen
8.1. Einnahmen
¹ Die finanziellen Mittel des Clubs stammen insbesondere aus:
-
den Mitgliederbeiträgen;
-
den Einnahmen aus vom Club organisierten Anlässen;
-
Subventionen, Spenden oder anderen Beiträgen.
8.2. Geschäftsjahr
¹ Das Geschäftsjahr des Clubs beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.
8.3. Buchhaltung
¹ Der Vorstand ist für die Buchführung des Clubs und die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.
² Der Jahresabschluss wird der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
8.4. Finanzielle Haftung
¹ Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen.
² Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1. Versicherung
¹ Jedes Mitglied ist persönlich dafür verantwortlich, über eine ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung zu verfügen.
² Der Club übernimmt keine Haftung für Unfälle, die sich im Rahmen der Clubaktivitäten ereignen.
9.2. Kommissionen und Arbeitsgruppen
¹ Der Vorstand kann Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen, die mit besonderen Aufgaben oder der Organisation spezifischer Aktivitäten des Clubs betraut sind.
² Der Vorstand bestimmt deren Zusammensetzung, Kompetenzen und Dauer.
9.3. Interne Reglemente
¹ Der Vorstand kann interne Reglemente erlassen, die für das reibungslose Funktionieren des Clubs erforderlich sind.
² Diese Reglemente dürfen den vorliegenden Statuten nicht widersprechen.
10. Auflösung und Schlussbestimmungen
10.1. Auflösung des Clubs
¹ Über die Auflösung des Clubs kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung entscheiden.
² Der Beschluss zur Auflösung muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
10.2. Liquidation
¹ Im Falle einer Auflösung des Clubs bestimmt die Generalversammlung die mit der Abwicklung beauftragten Personen.
² Diese sind dafür verantwortlich, die Verpflichtungen des Clubs zu erfüllen und das Clubvermögen zu liquidieren.
10.3. Verwendung des Vermögens
¹ Nach Abschluss der Liquidation wird das verbleibende Vermögen einer Organisation übertragen, die ähnliche Ziele verfolgt und steuerbefreit ist.
² Eine Aufteilung des Vermögens unter den Clubmitgliedern ist ausgeschlossen.
10.4. Inkrafttreten
¹ Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung des Badminton Club Biel/Bienne angenommen.
² Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.
³ Die vorliegenden Statuten sind in französischer und deutscher Sprache abgefasst. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist die französische Fassung massgebend.
Angenommen von der Generalversammlung des Badminton Club Biel/Bienne am 29. Mai 2026.